Vereinssatzung
Beschlossen von der Jahreshauptversammlung, gültig ab 24. Februar 2023. Maßgeblich ist die unterzeichnete Fassung; der Text unten gibt sie vollständig wieder. Die hochgestellten Ziffern sind die Satznummern der Satzung — sie stehen dort, damit sich eine Stelle wie „§ 10 Abs. 3 Satz 7" wiederfinden lässt.
Titel 1: Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins · § 1 Name und Sitz des Vereins
(1) ¹Der am 27. Januar 1903 in Finsternthal gegründete Verein, im Februar 1954 wiedergegründet und am 25. April 1970 in einen neuen Verein aufgefangen, führt den Namen „Schützenverein Finsternthal-Hunoldstal". ²Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein im Taunus eingetragen und führt dort den Namen „Schützenverein Finsternthal-Hunoldstal e.V.".
(2) ¹Der Sitz des Vereins ist Hunoldstal.
§ 2 Zweck des Vereins und Grundsätze
(1) ¹Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. ²Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des deutschen Schützenbundes,
2. die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
3. den Bau und die Unterhaltung von Schießsportanlagen,
4. die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und weitergehenden Meisterschaften,
5. die Wahrnehmung weiterer Zwecke, soweit sie dem Satzungszweck entsprechen.
(2) ¹Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. ²Der Verein tritt für das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit ein. ³Dies umfasst das Wohlergehen aller ihm anvertrauten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen sowie insbesondere ein couragiertes Eintreten gegen sexualisierte Belästigung und Gewalt sowie Diskriminierung. ⁴Der Verein fördert eine Kultur des Hinsehens, der Transparenz und des Handelns, die Betroffene ermutigt über ihr Leid zu sprechen. ⁵Er schafft ein Klima, in dem Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor sexualisierter, körperlicher und psychischer Belästigung und Gewalt geschützt sind und potentielle Täter/innen abgeschreckt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) ¹Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) ¹Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) ¹Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. ²Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. ³Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) ¹Sämtliche Organe des Vereins und die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. ²Bei Bedarf kann eine angemessene Vergütung an Funktionsträger des Vereins auf Antrag gemäß § 3 Nr. 26 oder 26a EStG gezahlt werden.
(5) ¹Der Verein erstrebt keinen Gewinn. ²Etwaige Überschüsse sind nach dem Satzungszweck zu verwenden.
Titel 2: Geschäftsjahr und Beiträge · § 4 Geschäftsjahr
¹Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Beiträge
(1) ¹Der Verein erhebt jährlich Mitgliedsbeiträge. ²Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. ³Die Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind bis spätestens zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
(2) ¹Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Titel 3: Mitgliedschaften des Vereins · § 6 Mitgliedschaft in anderen Institutionen
(1) ¹Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes (DSB), des Landessportbundes Hessen (LSB Hessen) und des Hessischen Schützenverbandes (HSV) deren Satzungen, Ordnungen und Organbeschlüsse er anerkennt.
(2) ¹Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Jahreshauptversammlung.
Titel 4: Mitgliedschaft im Verein · § 7 Arten von Mitgliedschaften
¹Der Verein hat
- aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre,
- aktive und passive jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre,
- aktive und passive jugendliche Mitglieder unter 14 Jahre und
- Ehrenmitglieder.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) ¹Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. ²Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. ³Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. ⁴Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
(2) ¹Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung. ²Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
(3) ¹Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. ²Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. ³Ehrenvorsitzende gelten als Ehrenmitglieder.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) ¹Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt,
1. den Schießsport im Verein zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
2. an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr besteht; das Wahl- und Stimmrecht zum Jugendwart besteht ab vollendetem 14. Lebensjahr;
3. nach Vollendung des 18. Lebensjahres für Ämter gewählt zu werden.
(2) ¹Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten, insbesondere die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen,
2. die Wettkampfordnungen der Verbände anzuerkennen, denen der Verein angehört,
3. den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen,
4. die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
(3) ¹Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
(4) ¹Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz zweifacher schriftlicher Mahnung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. ²Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. ³Gehört in den Fällen des Absatzes 4 das zu mahnende oder aufzufordernde Mitglied dem Vorstand an, so hat es bezüglich der Mahnung oder Aufforderung kein Stimmrecht.
(5) ¹Ehrenmitglieder genießen alle Mitgliedschaftsrechte.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) ¹Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(2) ¹Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. ²Er ist bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zum Ende des Geschäftsjahres möglich. ³Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
(3) ¹Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn das Mitglied in grober oder wiederholter Weise gegen diese Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat oder straffällig geworden ist oder gegen die politische, weltanschauliche oder konfessionelle Neutralität des Vereins verstoßen hat oder die Gemeinschaft im Verein stört. ²Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als sechs Monate im Rückstand ist. ³Die Mahnung ist bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist möglich. ⁴Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss der in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder. ⁵Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. ⁶Alle Vorstandsmitglieder müssen vor der entsprechenden Sitzung durch Vermerk im Sitzungsprotokoll der vorhergehenden Sitzung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung von der geplanten Entscheidung über den Ausschluss informiert werden. ⁷Dem Mitglied ist vor der Ausschlusssitzung eine angemessene Frist zur Äußerung zu geben. ⁸Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Jahreshauptversammlung schriftlich innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. ⁹Das Berufungsschreiben ist an den 1. Vorsitzenden zu richten, der es an die Jahreshauptversammlung weiterzuleiten hat. ¹⁰Die Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss in geheimer Wahl mit der zwei Drittel Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.
(4) ¹Die Einlegung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(5) ¹Der Ausschluss steht der Beendigung der Mitgliedschaft gleich. ²Das ausgeschlossene Mitglied kann die Rückzahlung geleisteter Beiträge und Umlagen zurück verlangen, soweit diese aufgrund des Ausschlusses vergeblich gezahlt wurden.
(6) ¹Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. ²Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entfällt jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. ³Das Mitglied, dessen Mitgliedschaft beendet wurde, hat dem Verein gehörende Gegenstände abzugeben.
Titel 5: Organisation des Vereins · § 11 Organe des Vereins
¹Die Organe des Vereins sind
- die Jahreshauptversammlung und
- der Vorstand.
§ 12 Jahreshauptversammlung
(1) ¹Das oberste Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung, die einmal in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres tagt.
(2) ¹Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. ²Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung durch Aushang. ³Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des 1. Vorsitzenden und des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. Entlastung des Vorstands,
3. etwa anfallende Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Entscheidungen über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
5. Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken,
6. Satzungsänderungen,
7. Verschiedenes.
(3) ¹Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(4) ¹Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) ¹Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) ¹Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. ²In der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.
§ 13 Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung
(1) ¹Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
1. Änderung der Satzung; wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen,
2. Änderung des Zwecks des Vereins,
3. Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss aus dem Verein,
4. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden; Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
(2) ¹Zur Beschlussfassung über andere Punkte, wie sie beispielhaft in § 12 Abs. 2 aufgeführt sind, genügt die einfache Mehrheit der in der Hauptversammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. ²Dazu gehören auch die Festlegung des Mitgliedsbeitrags, sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.
§ 14 Außerordentliche Hauptversammlung
(1) ¹Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche durch Einladung in Textform einberufen.
(2) ¹Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.
(3) ¹Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung. ²Sie ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(4) ¹Für die Durchführung gelten die gleichen Bedingungen wie in § 12 soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 15 Wahlen und Abstimmungen
(1) ¹Wahlen und Abstimmungen von Jahreshauptversammlung und außerordentlicher Hauptversammlung finden grundsätzlich offen statt. ²Auf Antrag eines Mitglieds kann in offener Abstimmung schriftliche, geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen werden. ³Die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden erfolgt stets in geheimer Wahl.
(2) ¹Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. ²Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. ³Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. ⁴Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.
§ 16 Vorstand
(1) ¹Der Vorstand verwaltet den Verein und besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
1. Dem 1. Vorsitzenden,
2. Dem 2. Vorsitzenden,
3. Dem Kassenwart,
4. Dem Schriftführer,
sowie dem erweiterten Vorstand. ²Der erweiterte Vorstand besteht unter anderem aus den Posten des Jugendwarts, des Schießwarts, des Gerätewarts und des Pressewarts. ³Lediglich die Posten des geschäftsführenden Vorstands müssen zwingend personell besetzt werden. ⁴Zu allen Vorstandsposten außer dem des 1. und des 2. Vorsitzenden können jeweils ein oder mehrere Vertreter gewählt werden. ⁵Zusätzlich können Beisitzer gewählt werden. ⁶Der Vorstand entscheidet vor der Jahreshauptversammlung über die Anzahl der zusätzlich zu wählenden Vertreter- und Beisitzerposten.
(2) ¹Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. ²Er ist insbesondere zuständig für:
- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
- die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
- die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
(3) ¹Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. ²Die Wiederwahl ist zulässig. ³Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(4) ¹Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. ²Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. ³Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, in Fällen seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. ⁴Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
(5) ¹Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Tagung der Jahreshauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt, andauernde schwere Erkrankung oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. ²Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. ³Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Kassenwart vertreten.
(6) ¹Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. ²Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. ³Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. ⁴Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
§ 17 Vorstandssitzung
(1) ¹Die Termine für die Vorstandssitzung werden durch den Vorstand festgelegt und den Vorstandsmitgliedern bekannt gegeben. ²Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. ³Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) ¹Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. ²Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann in offener Abstimmung schriftliche, geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.
§ 18 Kassenprüfer
(1) ¹Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer sowie einen Ersatzkassenprüfer. ²Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und die Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu unterrichten. ³Der Prüfungstermin ist mit dem Kassenwart abzustimmen. ⁴Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unangekündigte Kassenprüfungen durchgeführt werden.
(2) ¹Wer Mitglied des Vorstandes ist, kann nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein. ²Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist einmal möglich. ³Wer jeweils ein Jahr nicht Kassenprüfer war, kann erneut zum Kassenprüfer gewählt werden; auch hierbei besteht das Recht zur einmaligen Wiederwahl.
Titel 6: Datenschutz · § 19 Datenerhebung
¹Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt die folgenden personenbezogenen Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV):
1. Name und Vorname
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Anschrift
5. Bankverbindung
6. Telefonnummern (Festnetz-, Fax- und Mobilfunknummern)
7. E-Mail-Adressen
8. Schießsportlizenzen
9. Funktionen im Verein
10. Dauer der Vereinszugehörigkeit
11. Sonstige Daten, die aufgrund der Vereinsmitgliedschaft oder der Teilnahme an Wettkämpfen erhoben werden müssen und soweit sie Vereinszwecken dienen.
²Die Datenerhebung und Datenverarbeitung erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und folgt dem Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit.
§ 20 Datenzugriff
(1) ¹Der Vorstand entscheidet, wem Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder gewährt wird. ²Zugriffsberechtigte werden schriftlich zur Wahrung der Datengeheimnisse verpflichtet und unterliegen der Schweigepflicht.
(2) ¹Verliert jemand durch Beschluss des Vorstandes oder durch Ausscheiden aus einer Vereinsfunktion das Zugriffsrecht auf personenbezogene Daten, so hat er diese zu löschen und die Löschung dem Vorstand unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
§ 21 Weitergabe von Daten
(1) ¹Der Verein darf personenbezogene Daten seiner Vereinsmitglieder an die in § 6 Abs. 1 genannten übergeordneten Sport- und Verwaltungsverbände weitergeben soweit der Verein nach dem Verbandsrecht dazu verpflichtet ist und die Weitergabe im Rahmen des Vereinszwecks erfolgt. ²Übermittelt werden höchstens die in § 19 Satz 1 genannten Daten derzeit an
- den Deutschen Schützenbund e.V. (DSB), Lahnstraße 120, 65195 Wiesbaden
- den Landessportbund Hessen e.V. (LSB Hessen), Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt
- den Hessischen Schützenverband e.V. (HSV), Schwanheimer Bahnstraße 115, 60529 Frankfurt
(2) ¹Der Verein darf die in § 19 Satz 1 genannten personenbezogenen Daten seiner Mitglieder für bestehende, abzuschließende oder zu beendende Versicherungsverträge für sich und seine Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen übermitteln. ²Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(3) ¹Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder, oder Vereinsmitglieder herausgegeben, wenn deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordert.
(4) ¹Für fremde Zwecke darf der Verein personenbezogene Daten übermitteln, wenn und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter oder zu Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. ²Die Weitergabe von Daten zum Zweck der Strafverfolgung erfolgt nur im Rahmen der polizeilichen Anfrage und hat nicht automatisch die Weitergabe personenbezogener Daten sämtlicher Vereinsmitglieder zur Folge.
(5) ¹Der Verein gibt ohne Zustimmung des betroffenen Vereinsmitglieds keine personenbezogenen Daten an Dritte heraus, die diese allein zu Werbezwecken nutzen möchten. ²Die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder und der Datenverkauf entsprechen nicht dem Vereinszweck. ³Eine Weitergabe ist aber dann erlaubt, wenn das betroffene Vereinsmitglied dazu schriftlich sein Einverständnis erklärt und zuvor darüber aufgeklärt wurde, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert und übermittelt werden sollen.
(6) ¹Die Weitergabe von personenbezogenen Daten und Fotos an die Presse erfolgt grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem betroffenen Vereinsmitglied. ²Eine Weitergabe personenbezogener Daten und Fotos ohne vorher eingeholtes Verständnis ist dann möglich, wenn das betroffene Vereinsmitglied im Zusammenhang mit Wettkämpfen, dem Sportbetrieb des Vereins und dem allgemeinen Vereinsbetrieb (z.B. Ehrungen, Feste und Ausflüge) nach dem Vereinszweck genannt werden soll und nur bezüglich der in diesen Zusammenhängen üblicherweise genannten Daten. ³Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder allgemeinen Veranstaltungen anwesende Vereinsmitglieder. ⁴Die Weitergabe von personenbezogenen Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
(7) ¹Die Nennung personenbezogener Daten und Fotos von Vereinsmitgliedern auf Internetseiten des Vereins erfolgt grundsätzlich nur nach ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis durch das betroffene Vereinsmitglied. ²Im Zusammenhang mit Wettkämpfen, dem Sportbetrieb des Vereins und dem allgemeinen Vereinsbetrieb (z.B. Ehrungen, Feste und Ausflüge) nach dem Vereinszweck veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf den Internetseiten des Vereins. ³Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder allgemeinen Veranstaltungen anwesende Vereinsmitglieder. ⁴Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. ⁵Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. ⁶Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seinen Internetseiten.
§ 22 Zustimmung zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
¹Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
§ 23 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung
¹Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Titel 7: Schlussbestimmungen · § 24 Auflösung des Vereins
(1) ¹Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. ²Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. ³Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. ⁴Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.
(2) ¹Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.
(3) ¹Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Großgemeinde Schmitten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Förderung des Schießsports zu verwenden hat.
§ 25 Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Bezeichnungen
¹Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet. ²Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten immer für alle Geschlechter, auch wenn diese nicht ausdrücklich unterschieden sind.
§ 26 Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) ¹Diese Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Jahreshauptversammlung ihr zugestimmt hat und die Mitglieder des Vorstandes sie unterzeichnet haben. ²Sie gilt bis zur Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung.
(2) ¹Die bisherige Satzung vom 12. Mai 1976, geändert am 08. Januar 1999, zuletzt geändert am 28.1.2011 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.